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 Gewalt


Seit es Menschen gibt, gibt es Gewalt, und zwar Gewalt von Menschen gegenüber anderen Menschen, aber auch Gewalt durch Menschen gegen Tiere und gegen fremdes Eigentum.

In unserer Gesellschaft ist Gewalt geächtet. Gewalt verletzt und schädigt und führt dazu, dass sich Opfer von Gewalt in ihrem Verhalten verändern, sich zurückziehen, verängstigt sind oder selbst die an sich "erfahrene" und somit "erlernte" Gewalt als Lösungsmittel von Konflikten wieder gegenüber Mitmenschen einsetzen. Besonders gefährlich sind die heimtückischen Gewaltarten der verbalen Gewalt, des Mobbings oder der psychischen Gewalt.

Die sozial schädlichen "Spiralen der Gewalt" müssen durchbrochen und gestoppt werden. Dies ist nur durch ein intensives Zusammenwirken vieler gesellschaftlicher Kräfte möglich.

Nachfolgend finden Sie Infos zu den Bereichen

  • Gewalt an Schulen
  • Häusliche Gewalt
  • Sexuelle Gewalt
  • Stalking

 Gewalt an Schulen


Die Vermittlung von Wissen und Allgemeinbildung und das Erlernen von adäquatem Sozialverhalten sollten den Schulalltag bestimmen. Dass dies in vollen Klassenzimmern und bei entsprechendem Leistungsdruck nicht immer konfliktlos vonstatten gehen kann, liegt auf der Hand.

Überall dort, wo viele Menschen auf engstem Raum zusammen sind, kann es zu Konflikten kommen. Dies trifft verständlicherweise auch auf die Schule zu. Dabei steht aber ebenso fest, dass der größte Teil der Gewalt auslösenden Faktoren von außen in die Schule getragen wird. Die Schulen haben sich zwischenzeitlich intensiv dieser Thematik angenommen.

Bei der Polizeidirektion Künzelsau stehen für alle Schulen des Hohenlohekreises Kooperationsangebote zur Thematik "Gewalt an Schulen", wobei die Gewaltpräventionsprogramme "Ich+Du=Wir", "Herausforderung Gewalt" und "Abseits" in enger Zusammenarbeit mit interessierten Schulen durch gezielte Veranstaltungsangebote umgesetzt werden.

Dabei bleibt immer genügend Freiraum für eigene und maßgeschneiderte Projekte.

 Häusliche Gewalt


Gewalt im häuslichen Bereich mit meist schweren körperlichen und psychischen Misshandlungen verletzt das menschliche Sicherheitsbedürfnis in seinem Kernbereich. Studien belegen, dass vor allem bei Kindern und Jugendlichen solche alltäglichen Gewalterfahrungen die Wahrscheinlichkeit deutlich erhöhen, diese Verhaltensmuster zu übernehmen und später selbst Gewalt als Mittel zur Lösung von Konflikten anzuwenden. Auch deshalb darf häusliche Gewalt nicht als Privatsache verharmlost werden. Sie muss vielmehr als gesellschaftliches Problem wahr- und ernst genommen werden. Um frühzeitig den Kreislauf der Gewalt in der Familie zu durchbrechen, müssen die Delikte im sozialen Nahraum konsequent vom Staat verfolgt werden, denn die Opfer – und das sind meist Frauen und Kinder – haben Anspruch auf Schutz und Sicherheit.

Das Platzverweisverfahren im Hohenlohekreis:
Nachdem das österreichische Gewaltschutzgesetz in Deutschland bundesweit Beachtung fand und Baden-Württemberg ein  Pilotprojekt "Platzverweisverfahren" initiierte, wurde dieser Themenbereich auch in den regelmäßigen Besprechungen zwischen Polizei, Landkreisverwaltung und Kommunen erörtert.

Was hatte sich nun geändert?
Schon in der Vergangenheit schritten Polizeibeamte ein. Sie versuchten den Familienstreit zu schlichten, nahmen Anzeigen auf und manch betrunkener Ehemann fand sich zur Ausnüchterung im Polizeigewahrsam wieder. Damit war bislang die Arbeit der Polizei beendet. Die Kommunalverwaltungen und die Hilfsorganisationen mit ihren Beratungsangeboten wurden darüber nicht unterrichtet.

Heute wird in bestimmten Fällen von Familienstreitigkeiten von den einschreitenden Polizeibeamten ein zeitlich befristeter Platzverweis ausgesprochen. Der Wohnungsschlüssel wird beschlagnahmt und der Täter darf sich weder in der gemeinsamen Wohnung noch im direkten Umfeld aufhalten. Dies alles geschieht nach dem Grundsatz, dass der Täter und nicht das Opfer die Wohnung verlassen muss.

Ganz im Vordergrund steht die Hilfe für die gesamte Familie, die Hilfe für Opfer, Täter und Kinder. Mit dem Versuch einer nachhaltigen Lösung der Probleme, soll die Gewaltspirale gestoppt und insbesondere den Kindern ein gewaltfreies Aufwachsen ermöglicht werden.

Hierzu wurde mit Wirkung zum 22. November 2008 das Polizeigesetz von Baden-Württemberg um den § 27a ergänzt, der die polizeilichen Eingriffsrechte und Maßnahmen zu den Bereichen "Platzverweis, Aufenthaltsverbot, Wohnungsverweis, Rückkehrverbot und Annäherungsverbot" detailliert regelt.


 

 Sexuelle Gewalt


Gewalt gegenüber Menschen fällt grundsätzlich in die Rubrik der Straftaten, die am Stärksten zu verurteilen ist. Nicht zuletzt, weil diese beim Opfer oftmals eine schwerwiegende Traumatisierung hinterlässt und dessen Leben dadurch stark einschränken kann.

In besonderer Art und Weise trifft dies auf sexuelle Gewalttaten zu, Gewalttaten, die oft auf sehr verabscheuungswürdige Weise begangen werden. Sexuelle Gewalttaten gegen Kinder, häufig durch Familienangehörige oder "gute Bekannte", werden oft über Jahre hinweg begangen. Die Opfer brauchen sehr lange Zeit, um stark genug zu sein, Anzeige zu erstatten. Gerade weil Familienangehörige in vielen Fällen Täter sind, sind die Ermittlungsverfahren sehr belastend.

Gerade bei Übergriffen gegenüber Kindern versucht die Polizei so sensibel und schonend wie möglich vorzugehen. Kindgerechte Vernehmungszimmer, die die Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton ermöglichen, ersparen dem Opfer oftmals eine Aussage vor Gericht und damit eine direkte Konfrontation mit dem Täter.

Eine nicht ganz neue Form von sexueller Gewalt kann das "Stalking" sein. Der abgewiesene, liebestolle Täter drangsaliert dabei sein Opfer durch permanente Präsenz und verbale Übergriffe. Das Gewaltschutzgesetz ermöglicht in diesen Fällen eine wirksame Hilfe. 

 

 Stalking


… ist der Jägersprache aus dem englischen Sprachraum entnommen und bedeutet das Anschleichen, Anpirschen an das Wild; der "Stalker" wird übersetzt mit "Pirschjäger“.
Die deutschen Bezeichnungen "Liebeswahn" (Erotomanie), "Verehrung durch Aufdringlichkeit" oder "Psychoterror" treffen für das Phänomen nur annähernd zu.
Während es in den USA, Kanada und England schon seit geraumer Zeit eine strafrechtliche Handhabe gibt, wurde im deutschen Strafrecht erst im Jahr 2007 ein solcher Tatbestand erfasst.

Stalking ist ein "Dauerdelikt" und kann durch harmlose und freundliche, aber unerwünschte Aufmerksamkeiten des Stalkers beginnen. Verweigert sich das Opfer, weil die Handlungen als aufdringlich oder verunsichernd empfunden werden, kann die Situation umschlagen. Der Täter und sein Handeln werden als bedrohlich empfunden und wirken sich negativ und einengend auf die Lebensqualität des Opfers aus. Abhängig von der Hartnäckigkeit und Intensität der Täterhandlungen kann das Opfer lang anhaltende Verfolgungsängste (Stresssymptome) bis hin zu traumatischen und körperlichen Schäden (Depressionen) erleiden.

Mit Wirkung zum 22. März 2007 trat das Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen in Kraft, in welchem die Neuaufnahme des § 238 ins Strafgesetzbuch verfügt wurde. Dieser führt die Tatbestandsmerkmale des Phänomens "Stalking" unter dem Rechtsbegriff "Nachstellungen" und damit verbundene Freiheitsstrafen auf. Dadurch haben  Polizei und Staatsanwaltschaft nun eine rechtlich fundierte Handhabe, um künftig gegen Stalker vorzugehen.

 

 Haben Sie Fragen?

 

Sie haben Fragen zum Thema Gewalt?
Setzen Sie sich mit dem Koordinator für Kriminalprävention der Polizeidirektion Künzelsau

Herrn Jörg Hachenberg

in Verbindung. Er gibt Ihnen gerne Auskunft über Fragen zur Gewaltprävention.

Telefon:                 (07940) 940-330
Anrufbeantworter:   (07940) 940-333
Telefax:                 (07940) 940-309

E-Mail:   
Beratungsstelle

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